Absetzung von Wassermengen an der Kanalbenutzungsgebühr 2021
Auch dieses Jahr besteht wieder für Abnehmer, deren Grundstücke an die öffentliche Entsorgungseinrichtung angeschlossen sind, die Möglichkeit einer Minderung der Kanalbenutzungsgebühr. Voraussetzung hierfür ist, dass die abzusetzende Wassermenge nicht unserer Entwässerungseinrichtung zugeführt wurde.
1. Absetzung aufgrund von Viehhaltung und Pflanzenschutzspritzungen
Zur Mitteilung der entsprechenden Viehhaltungsmengen bzw. landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen ist in dieser Ausgabe ein Antrag beigefügt. Wir bitten Sie, diesen auszuschneiden und mit den entsprechenden Informationen ausgefüllt bis
spätestens
Samstag, 15. Januar 2022
bei den Verbandsgemeindewerken, Jakobstraße 29, Gebäude 2, 2. Etage, 67722 Winnweiler, einzureichen.
2. Absetzung aufgrund eines Wasserzähler-Messergebnisses
Es besteht auch die Möglichkeit, die durch geeichten Zwischenzähler festgestellte Wassermenge, die nachweislich nicht der Kanalisation zugeführt wurde, abzusetzen. Der Antrag kann mit einem formlosen Schreiben oder einem Vordruck, der in dieser Ausgabe abgedruckt ist, erfolgen und ist bis
spätestens
Samstag, 15. Januar 2022
bei den Verbandsgemeindewerken, Jakobstraße 29, Gebäude 2, 2. Etage, 67722 Winnweiler, einzureichen. Dieser Antrag muss gestellt werden, da die Zwischenzähler nicht mehr von unserem Personal im Rahmen einer Jahresendablesung abgelesen werden.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Anträge die uns nach dem 15. Januar 2022 erreichen, nicht mehr berücksichtigt werden können. Wir bitten deshalb unbedingt um Einhaltung der Abgabefrist da es sich um eine Ausschlussfrist handelt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehen Ihnen die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke zu deren Beantwortung gerne zur Verfügung. Eventuell ist ein kurzer Telefonanruf schon ausreichend.
Ihre Verbandsgemeindewerke